Elektronische Gesundheitskarte? Nee, lass mal.
Die Krankenkasse hat mich dieses Jahr ziemlich genervt mit ständigen Aufforderungen ihnen ein Bild von mir zu schicken für das neuste große IT-Desasterprojekt: die elektronische Gesundheitskarte.
Die alte Krankenkarte ist laut Aufdruck noch bis 2017 gültig, also habe ich das geflissentlich ignoriert.
Allerdings meckerten jetzt die Arzthelferinnen neulich, dass sie ab 1.1.2015 die alte Karte nicht mehr akzeptieren werden.
Zeit also, sich mal der Thematik zu widmen und der Krankenkasse zu schreiben:
Gültigkeit meiner Krankenversichertenkarte über den 01.01.2015 hinaus
Sehr geehrte Damen und Herren,
in der Vergangenheit haben Sie mich wiederholt aufgefordert, Ihnen eine Fotografie von mir zuzusenden, um mir eine elektronische Gesundheitskarte (eGK) auszustellen.
Da mein bisheriges Schweigen hierzu von Ihnen möglicherweise nicht korrekt interpretiert wurde oder wird, erkläre ich hiermit, dass ich weder eine Fotografie für die Ausstellung einer elektronischen Gesundheitskarte abgeben werde, noch dass ich wünsche, dass mir eine elektronische Gesundheitskarte ohne Foto ausgestellt und zugesandt wird. Diese Erklärungen halte ich auch in Kenntnis der gemeinsamen Pressemitteilung von GKV, KBV und KZBV vom 15.08.2014 (siehe Pressemitteilung) aufrecht.
Nach dem Wortlaut des § 291a SGB V ergibt sich für mich, dass es
Das Schreiben basiert auf einem Musterbrief, welchen ich noch etwas angepasst habe.
Und ja, den Key habe ich in der Tat auf Papier schön ausgedruckt und dem Brief schön angetackert. - Man legt ja schließlich Wert auf ordentliche Verschlüsselung ;-)
Mal sehen, wie die Kasse antworten wird.
Abseits aller Trollerei hat das Ganze ja auch einen sehr ernsten Hintergrund. Wer mehr darüber wissen möchte, was gegen die eGK spricht, der kann sich z.B. hier und hier schlau machen.- keine Pflicht zur Einsendung eines Fotos für die eGK gibt;
- keine Ordnungswidrigkeit ist, wenn ein Versicherter dies nicht tut und
- die Weigerung, eine eGK zu beantragen nicht mit Sanktionen belegt werden kann.
- eines „papiergebundenen Anspruchsnachweises“ gem. § 19 Abs. 3 BMV-Ä (http://www.kbv.de/media/sp/BMV_Aerzte.pdf) zum Besuch meines Hausarztes und meiner behandelnden Fachärzte bzw.
- für den Besuch meines Zahnarztes eines Formulars „aus dem die Versichertendaten hervorgehen“ gem. Punkt 3.1 des Anhangs zur Vereinbarung zum Inhalt und zur Anwendung der elektronischen Gesundheitskarte zwischen der GKV und der KZBV vom 14.08.2014 (http://www.kzbv.de/vereinb-egk2013.download.09ecea6ed48506de8073117e6bd22218.pdf).